Unsere Vereinssatzung

Satzung des Vereins auszeit Entlastungsdienst e. V. Kreuztal

 

§1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen „auszeit Entlastungsdienst", dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: „auszeit Entlastungsdienst e. V.“.

 

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Kreuztal.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereines

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke i.S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 5 1 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.) Wir bieten, von Krankheit betroffenen erwachsenden Menschen, Menschen im hohen Alter und erwachsenden Menschen mit Behinderung, Leistungen an. Diese sollen dazu dienen, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen, soziale Kontakte zu pflegen und soziale Teilhabe zu erfahren. Mit diesen Angeboten möchten wir zur Förderung und Erhaltung einer positiven Lebensqualität beitragen. 

 

3.) Das Leistungsangebot umfasst Betreuungsangebote / Einzelbetreuung, Beratung, Entlastung von pflegenden Angehörigen, Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch individuelle Hilfen im Alltag und bei der Haushaltsführung.

 

4.) Erweiterung oder Minderung des Leistungsangebotes wegen Änderungen der Anerkennungs- und Förderungsverordnung AnFöVo sind möglich.

 

5.) Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und über die politische Stadtgrenze hinweg selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

6.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen, Gewinnanteile und Ausschüttungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

1.) Mitglieder des Vereins können natürliche geschäftsfähige Personen sowie Vereine und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Ausnahmeantrag entscheidet des geschäftsführenden Vorstands.

 

2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

 

3.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

 

4.) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr in Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet des geschäftsführenden Vorstandes nach Anhörung, wobei eine Mehr von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

§4 Geschäftsjahr

1.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind die

1.) Mitgliederversammlung

2.) geschäftsführender Vorstand

 

§6 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 

2.) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

b) Bestellung von zwei Kassenprüfern,

c) Entgegennahme des Jahresberichtes,

d) Entlastung des Vorstands nach der Rechnungslegung

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

f) Beschluss von Satzungsänderungen

g) Beschluss über die Auflösung des Vereins,

h) Abschließende Entscheid beim Ausschlussverfahren gem. § 3 Abs. 4 der Satzung 

 

 

3.) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Auf schriftlich begründetes Verlangen von ¼ der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 21 Kalendertage vor dem Versammlungstermin.

 

4.) Der Vorsitzende / die Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.

 

5.) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen vier Tage vor dem Termin der Versammlung dem /der Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

 

6.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird auf Antrag eines Drittels der erschienenen Mitglieder durch Stimmzettel entschieden.

 

7.) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ (dreiviertel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

8.) Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; sie ist von dem/der Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschrieben. Die Niederschrift wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per Post oder E-Mail zugestellt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch, so gilt sie als genehmigt.

 

§7 geschäftsführender Vorstand

1.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem / der Vorsitzenden

b) dem / des stellv. Vorsitzenden

c) dem Kassierer / der Kassiererin

d) dem Schriftführer / der Schriftführerin

e) zwei Beisitzer*innen

 

sofern sich Mitglieder zur Wahl stellen. Ansonsten können Aufgaben in Personalunion, unter Beachtung des § 26, Absatz 1 BGB, übernommen werden. 

 

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für die Prozessführung in Finanzangelegenheiten kann dem Kassierer Entscheidungsvollmacht erteilt werden.

 

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer/die Schriftführerin werden erstmals auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand durch Nachwahl für die Dauer seiner Amtsperiode ergänzt.

 

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf seiner Amtsperiode eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die den neuen Vorstand wählt.

 

4.) das Stimmrecht eines Mitgliedes des Vorstandes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist. Gilt nicht für Wahlen. 

 

5.) Sitzungen des Vorstandes sollen mindesten zweimal jährlich stattfinden. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, mit Angabe der Tagesordnung, mindesten 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin. Die Vorstandsmitglieder können bei Einstimmigkeit auf die Ladungsfrist von 14 Kalendertagen verzichten.

 

6.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei einer Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung § 6 Abs. 6 ist analog.

 

7.) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1.) Aufgaben sind insbesondere:

a) Erlass einer Geschäftsordnung

b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Führung der laufenden Geschäfte

d) Aufstellung des Haushaltsplanes und Rechnungslegung.

e) Erstellung eines Jahresberichtes

f) Beschlussfassung über die Aufnahmeanträge neuer Mitglieder

g) Entscheidung über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sowie Investitionen in die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

h) Festsetzung der Vergütungssätze und Auslagenerstattung der Helfer*innen.

i) Festsetzung der Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins und Festsetzung der Entlohnung von Angestellten. 

 

2.) Der geschäftsführende Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Geschäfte dem Vorsitzenden, einem anderen Vereinsmitglied oder einem angestellten Mitarbeiter übertragen.

 

§9 Auslagenersatz

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können eine Ehrenamts-pauschale gem. ESTG § 3 Nr. 26a (Ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeit) erhalten. Auslagen – Reisekosten können erstattet werden. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1.) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kreuztal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im sozialen 

3.) Bereich zu verwenden hat.

 

 

Stand der Satzung und Stand der Geschäftsordnung:

März 2022